Rauchmelderpflicht in Österreich

Die OiB-Richtlinie 2 (Aktueller Stand Dezember 2011) sieht vor:

 

In Wohnungen muss in allen Aufenthaltsräumen –ausgenommen in Küchen– sowie in Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens ein unvernetzter Rauchwarnmelder angeordnet werden. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

 

Im Unterschied zur Regelung in Deutschland, wo in jedem Schlafraum und im Flur ein Rauchwarnmelder vorgesehen ist, muss in Österreich in jedem Aufenthaltsraum, also auch im Wohnzimmer, http://apothekebillig.com/viagra.html Arbeitszimmer, Hobbyraum usw., und natürlich im Flur ein Rauchwarnmelder installiert werden.

 

Die OiB-Richtlinie 2 wurde in 6 von 9 Bundesländern umgesetzt (Stand Oktober 2012). Allerdings hat lediglich Kärnten auch die Nachrüstung bestehender Wohnungen mit Rauchwarnmeldern bis zum 30.06.2013 vorgeschrieben. In den anderen 5 Bundesländern ist die Ausrüstung lediglich bei Neubauten und umfangreichen Umbauten erforderlich.

 

In Niederösterreich, Oberösterreich und Salzburg ist die OiB Richtlinie 2 noch nicht in Kraft.

 

Rauchmelderpflicht in Österreich